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Beim Geschenkgutschein zahlt der Kunde einen gewissen Betrag an den Händler und erhält dafür eine Urkunde, in der in der Regel der Betrag des Guthabens sowie häufig auch der Name des Berechtigten genannt ist. Die Nennung eines Namens im Gutschein hat bei Geschenkgutscheinen nach Ansicht der Rechtsprechung nur den Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker zu dokumentieren, ohne dass daraus zu schließen ist, allein der Beschenkte dürfe den Gutschein einlösen (AG Northeim, Urteil vom 26.8.1988, Az.: 3 C 460/88). Die meisten Gutscheine werden ohne Prüfung des Anspruchs an denjenigen eingelöst, der den Schein vorlegt. Der Beschenkte kann ihn also an einen Dritten veräußern mit der Folge, dass der Aussteller auch diesem gegenüber den Schein einlösen muss.Solche Gutscheine gelten rechtlich als Wertpapiere i.S.d. § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und fallen deshalb unter die wertpapierrechtlichen Regeln des BGB. Das heißt übrigens auch, dass der berechtigte Inhaber die Leistung ohne den Gutschein in der Regel nicht einfordern kann.
Die Einlösung des Gutscheins in Bargeld ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Händler das nicht möchte. Dagegen ist ihm die schrittweise Einlösung eines Gutscheines durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Waren in der Regel zuzumuten. Dem Händler entsteht kein Verlust, da er die entsprechenden Einlösebeträge auf dem Gutschein vermerken kann.
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